Satzung der Kreisverkehrswacht Neunkirchen e. V.


§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr 

§2  Zweck 

§3  Gemeinnützigkeit 

§4  Ordentliche Mitglieder 

§5  Ehrenmitglieder 

§6  Beitrag 

§7  Verhältnis zur Landesverkehrswacht und zur Deutschen Ver- kehrswacht 

§8  Organe 

§9  Mitgliederversammlung 

§10  Vorstand 

§11  Beirat 

§12  Geschäftsführung 

§13  Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe 

§14  Auflösung des Vereins 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen Deutsche Verkehrswacht - Kreisverkehrswacht Neunkirchen e.V. - nachfolgend Kreisverkehrswacht Neunkirchen e.V. genannt. 
  2. Sitz ist in Neunkirchen (Saar), Gabelsbergerstraße 12. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Kreisverkehrswacht Neunkirchen e.V. wurde am 21. Oktober 1958 unter der Bezeichnung „Kreisverkehrswacht Ottweiler e.V. gegründet und am 20. Dezember 1958 unter der Nummer 4 VR 155 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neunkirchen eingetragen. 

 

§ 2 Zweck 

  1. Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative seiner Gliederungen 

a)  die Verkehrssicherheit zu fördern, 

b)  Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben, 

c)  Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten, 

d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im öffentlichen Verkehr zu vertreten, 

e) ihre Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten. 

  1. Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet der Kreisverkehrswacht Neunkirchen e.V. Geltung zu verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht e.V. gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabeordnung.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. 
  2. Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergünstigungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Ordentliche Mitglieder 

  1. Ordentliche Mitglieder der Kreisverkehrswacht Neunkirchen e.V. können werden: 

a) natürliche Personen,
b) Juristische Personen,
c) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Verbände und Vereinigungen,
d) Jugendverkehrswachten. 

  1. Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie von der Mitgliederversammlung hierzu gewählt sind. 
  2. Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Erklärung der(s) Gewählten, an dem er sein Amt annimmt. 
  3. Die Aufnahme des ordentlichen Mitgliedes (Abs. 1) vollzieht der Vorstand. Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen. 

    5. 

a)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, in Fällen des Abs. 2 durch Ausscheiden aus dem Amt. 

b) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30.09. des Jahres schriftlich erklärt werden. 

c)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke der Kreisverkehrswacht Neunkirchen e.V. verstößt, wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen oder mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidung ist binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss binnen dieser Frist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. 

  1. Die ordentlichen Mitglieder der Kreisverkehrswacht Neunkirchen e.V. sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder der Deutschen Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Saar e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Verkehrswacht Neunkirchen e.V. bewirkt gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Deutschen Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Saar e.V. - und der Deutschen Verkehrswacht e.V. 

 

§ 5 Ehrenmitglieder 

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht Neunkirchen e.V. besonders verdient gemacht haben. 
  2. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber beitragsfrei. 
  3. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod. 

 

§ 6 Beitrag 

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 
  2. Der Beitrag ist im Voraus bis spätestens 31. März des Jahres zu entrichten. 

 

§ 7 Verhältnis zur Landesverkehrswacht und zur Deutschen Verkehrswacht 

  1. Um den Verkehrswachtgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht Neunkirchen die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Saar e.V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen. 
  2. Die Kreisverkehrswacht Neunkirchen e.V. erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie in ihrer Satzung die zur Wahrung der einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindestanforderungen aufnimmt. 
  3. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regeln die Kreisverkehrswacht Neunkirchen e.V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht Saar e.V. bzw. die Deutsche Verkehrswacht e.V. ein. 

  pastedGraphic.png

§ 8 Organe 

Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand. 

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern gemäß § 4 und § 11 der Satzung. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll bis spätestens 1. Juli des jeweiligen Jahres stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder durch Pressever- öffentlichung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und er Gründe verlangen. 
  3. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied, Ehrenmitglied oder Beiratsmitglied gemäß § 11 der Satzung gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein und müssen der Tagesordnung zugesetzt werden. 
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand und den Beirat auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wählt für jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben und behandeln die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung. 
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 

 

§ 10 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schriftführer (Geschäftsführer), einem Kassenwart (Schatzmeister) und mindestens 4, höchstens 15 Beisitzern.
    Sofern ein hauptamtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wird, werden die Geschäfte vom Schriftführer wahrgenommen.
    Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand bestellen. Dieser darf höchstens aus 5 Personen bestehen und gibt sich mit Zustimmung des Gesamtvorstandes eine Geschäftsordnung. 
  2. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schriftführer sowie der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
    Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar je zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd. Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Alternative 1 und/oder Alternative 2 BGB befreit werden. 
  3. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§ 11 Beirat pastedGraphic_1.png

  1. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in der Verkehrssicherheitsarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlungen. 
  2. Der Beirat setzt sich zusammen aus höchstens acht Vertretern von Behörden oder Verbänden, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und einen ständigen Vertreter benennen können, ggf. den Geschäftsführer. 
  3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied für den Beirat bestellen. Der Beirat nimmt an den Sitzungen des Vorstandes auf Wunsch des Vorstandes teil. 
  4. Die Mitglieder des Beirates nehmen an der Mitgliederversammlung teil und sind stimm- und antragsberechtigt. 

 

§ 12 Geschäftsführung 

Für die Verwaltung des Vereines kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Seine Rechte und Pflichten sind durch besonderen Dienstvertrag festzulegen. Seine Abberufung erfolgt ebenfalls durch den Vorstand. 

 

§ 13 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe 

  1. Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der Organe zu sein. 
  2. Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu. 

 

§ 14 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine drei viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, darf das Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes verwandt werden.
    Die Liquidatoren des Vereins haben darüber jeweils nach Zustimmung des Finanzamtes einen besonderen Beschluss zu fassen. 

 

Genehmigt und geändert in der Mitgliederversammlung am 20. März 2012.